Der Verwaltungsrat

Die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens in den Pfarreien erfolgt gemäß den Vorschriften des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes und nach Maßgabe der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.

  1. Jedes Verwaltungsratsmitglied einer Kirchengemeinde hat gegen Entscheidungen des Verwaltungsrates ein aufschiebendes Vetorecht, wenn diese Entscheidungen das Vermögen seiner Kirchengemeinde betreffen.
  2. Das Vetorecht kann von jedem Mitglied einzeln in der Sitzung selbst – mündlich – oder bei Abwesenheit bis zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls – schriftlich – wahrgenommen werden.
  3. Die betreffende Entscheidung kommt nicht gültig zustande, wenn der Verwaltungsrat den Gegenstand nicht innerhalb von sechs Monaten erneut berät und mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt.
  4. Alle nach eingelegtem Veto zustande gekommenen Entscheidungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Generalvikars. Im Antrag auf Genehmigung sind das eingebrachte Veto, seine Begründung und die qualifizierte Mehrheitsentscheidung zu dokumentieren.

 

Ansprechpartner für den Verwaltungsrat:

Vorsitzender
 
Pfarrer Josef Damian Szuba
 

stv. Vorsitzender

 

Hr. Norbert Biehn   

 

St. Bonifaz / St. Hedwig / St. Joseph   

 

 

Hr.Norbert Biehn
Hr.Harald Hensler
Hr.Francesco Vetro

 

St. Hildegard

 

 

Hr. Jan Sommer
Hr. Ulrich Sommer
Hr. Dr. Frieder Metz

 

St. Michael

 

 

Hr. Andreas Hammer
Hr. Rainer Schalk
Hr. Markus Sandmann